Gemeinsamer Antrag (Dringlichkeitsantrag) der Fraktionen im Rat der Stadt Sankt Augustin CDU SPD Bündnis90/Die Grünen FDP Die Linke Aufbruch!
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister der Stadt Sankt Augustin hat dem Rat der Stadt die überraschenden Pläne zur Kenntnis gebracht, nach denen die ZUE in Sankt Augustin nunmehr im Rahmen eines Pilotprojekts der Bundes- und Landesregierung überwiegend als Unterbringung für „Dublin-Fälle“ und somit als Ausreisezentrum fungieren soll.
Der Rat hat diese Pläne vor allem im Lichte der in 2015 und 2016 getroffenen Vereinbarungen und gemachten Zusagen sowie vor dem Hintergrund der Gesamtlage in Sankt Augustin betrachtet und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Pläne zur gesammelten Unterbringung gerade für Sankt Augustin untragbar sind.
Der Rat der Stadt ruft deshalb Bundes-, Landes- und die Bezirksregierung Köln eindringlich auf, von diesen Plänen Abstand zu nehmen.
Der Bürgermeister wird gebeten, die Bevölkerung über den Sachstand zu informieren.
Begründung:
Im Rahmen des seinerzeit sehr hohen Flüchtlingsaufkommens waren Rat und Verwaltung der Stadt - wie alle Kommunen des Landes - gefordert, ihren Beitrag zur Bewältigung der Unterbringungsaufgaben zu leisten. Es wurden in unserer Stadt in einer großen, gemeinsamen Kraftanstrengung viele Unterbringungen für Flüchtlinge geschaffen.
Zusätzlich wurden die Bemühungen des Landes, temporäre Zwischenunterkünfte (Notunterkünfte und eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)) in Sankt Augustin vorzuhalten, tatkräftig unterstützt und auf Planänderungen flexibel reagiert. Insbesondere die Errichtung der ZUE wurde dabei in einem intensiven Kommunikationsvorlauf eingeleitet und umgesetzt.
Von Seiten der Stadt, dem Rat und der Bezirksregierung wurde in gleichem Maße darauf Wert gelegt, die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen: Es fanden zwei sehr gut besuchte Bürgerveranstaltungen mit der Folge statt, dass die Akzeptanz in breiten Teilen der betroffenen Stadtbevölkerung für diese Maßnahme hergestellt werden konnte.
Diese damals erreichte Akzeptanz in breiten Teilen der betroffenen Stadtbevölkerung für die ZUE-Maßnahme basierte ausdrücklich auch auf der "Geschäftsgrundlage", dass die sich dort aufhaltenden Flüchtlinge wenige Wochen bis zu ihrer Weiterverteilung in die Kommunen des Regierungsbezirkes zur Durchführung ihrer Asylverfahren in der ZUE verbleiben sollten. Also eine Einrichtung für Menschen, die aus Ihrer Heimat geflohen waren und in Deutschland Aussicht auf Asyl und damit eine Perspektive haben.
Nunmehr jedoch scheint eine völlige Abkehr von den damals getroffenen Aussagen und Zusagen gegenüber Rat und Verwaltung und insbesondere gegenüber der Bevölkerung beabsichtigt.
Die Personen in dem geplanten „Ausreisezentrum“ haben in Deutschland keine! Perspektive - es geht für sie nur noch um Ausreise und Abschiebung. Die gerichtlich festgestellte Ausreiseverpflichtung wird durch die diesbezügliche Weigerung der abgelehnten Asylbewerber auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt werden.
Eine massierte Unterbringung ist erst recht in einem Ballungsraum nicht angezeigt. Eine Konzentration von je nachdem weit über 400 „Dublin-Flüchtlingen“ in einer Einrichtung ist sozial nicht verträglich und wird nicht zuletzt für Spannungen innerhalb der Einrichtung sorgen, denen man die Flüchtlinge nicht aussetzen sollte. Dass daraus auch Probleme außerhalb der Einrichtung entstehen können, ist wahrscheinlich.
Entgegen den damals getroffenen Aussagen würde nun plötzlich eine völlig veränderte Situation für die Stadt entstehen. Diese können wir nicht hinnehmen. Landesregierung und Bezirksregierung Köln stehen bei Bürgermeister Klaus Schumacher und beim gesamten Rat im Wort – und alle miteinander bei der Bevölkerung von Sankt Augustin.
Begründung der Dringlichkeit
Nach aktuellem Kenntnisstand ist die neue Ausrichtung der ZUE in den nächsten Wochen bzw. Monaten geplant. Um auf diese Sachentscheidung durch die übergeordneten Ebenen noch Einfluss nehmen zu können, sofern dies überhaupt möglich ist, ist eine schnelle Beschlussfassung durch den Rat erforderlich. Die Voraussetzungen für die Dringlichkeit gemäß § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung bzw. § 48 Abs. 1 GO NRW liegen daher vor.
FDP Sankt Augustin News vom 08.12.2016