Satzung
Satzung FDP Stadtverband Sankt Augustin
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
Der Stadtverband Sankt Augustin ist eine Gliederung des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
Er führt als Ortsverband des Kreisverbandes Rhein-Sieg die Bezeichnung Stadtverband.
§ 2 Rechtsform
Der Stadtverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Stadtverband Sankt Augustin gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Sankt Augustin ihren Wohnsitz haben.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand des Kreisverbandes Rhein-Sieg einer Ausnahme von der Vorschrift des Abs. 1 zustimmen.
Der Kreisvorstand hat vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Ortsverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
II. STADTVERBANDSGRENZEN
§ 4 Stadtverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Stadtverbandes Sankt Augustin deckt sich mit dem vom Kreisverband beschlossenen Gebiet des Stadtbezirks Sankt Augustin.
(2) Der Kreisverband kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Stadtverbandes können für die einzelnen Ortsteile Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Vorstandes tätig werden.
Die Tätigkeit dieser Teilverbände ist mit dem Vorstand abzustimmen.
III. DIE ORGANE DES STADTVERBANDES
§ 6 Organe des Stadtverbandes
Organe des Stadtverbandes sind:
1. der Parteitag
2. der Vorstand
§ 7 Stadtparteitag
(1) Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbandes.
(2) Der ordentliche Parteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Parteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Parteitag können vom Vorstand und von jedem zugehörigen Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, vorliegen.
Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(4) Ein außerordentlicher Parteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 10 % der Stadtverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Berechnung der Mitgliederzahl erfolgt gem. § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Stadtverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Parteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes, die Genehmigung des Kassenberichts.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen: die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstandes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 dieser Satzung,
die Wahl der Delegierten zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. 6 Nr. 2 der Rahmensatzung für Kreisverbände
die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter.
(7) Die Wahlen zu Nr. 4 (Vorstand) und 5 (Delegierte) sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
(8) Wählbar sind alle nach § 3 zugehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Parteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind.
(9) Der Parteitag kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Parteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit aber ebenso für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt sind alle nach § 3 zugehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Parteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Redeberechtigt sind neben den stimmberechtigten Mitgliedern die Vorsitzenden aller übergeordneten Gliederungen. Der Parteitag kann jedem Anwesenden zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Rederecht erteilen
§ 9 Geschäftsordnung des Parteitages
(1) Parteitage werden vom Vorsitzenden des Stadtverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein aus der Mitte des Parteitages zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Parteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von mindestens fünf anwesenden Stimmberechtigten Teilnehmern beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Parteitages sind zu protokollieren.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Stadtverbandes Sankt Augustin besteht aus:
dem oder der Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion, sofern dieser dem Vorstand nicht in anderer Eigenschaft angehört,
einem Beisitzer der Jungen Liberalen, sofern er vom Ortsverband der Jungen Liberalen vorgeschlagen wird.
bis zu vier weiteren Beisitzern.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Parteitages kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für die folgende Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Stadtverbandsgeschäftsstelle darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
§ 11 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter einberufen. Mindestens drei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN
§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Parteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für die Kommunalwahlen im Bereich des Stadtverbandes.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für eine erforderliche Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Rhein-Sieg in der jeweils gültigen Fassung sind für den Stadtverband verbindliche und direkt oder entsprechend anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Stadtverbände
(1) Der Stadtverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen und Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Stadtverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem.
§ 7 Abs. 6 Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. 6 Nr. 5 erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen
Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stadtverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand des Stadtverbandes stellen. Der Antrag ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Parteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Stadtverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Parteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Parteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Parteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Parteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen zu der gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzung nur beschließen, soweit diese es vorsieht.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei sowie die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Rhein-Sieg und die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Stadtverbandes und gehen ihr vor. Dabei geht die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vor.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Parteitages der FDP Sankt Augustin am 29.02.2012 in Kraft.